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her auch nicht so viel Gesträuch in der Aspenstrut gestanden habe , es wäre in den
bösen Zeiten (des 30 jährigen Krieges) gewachsen, ihnen sowohl als den Breitscheidern zu
gutem, und es wäre so dick, daß, wenn sie nun kein Recht auf die Nüsse und Buch =
eckern neben den Breitscheidern hätten, ihnen die "Samptshuede kein nütz" wäre,
oder sie müssten die neu gewachsenen Sträucher abhauen, daß Gras für aller =
hand Vieh da wachsen könnte. Breitscheider: das sollten sie wohl bleiben lassen,
ihnen die Haselnsträucher abzuhauen, denn es wäre Breitscheider Gerechtigkeit und
Einfahrt. " Erdbacher gestunden dessen nit." Der Verhandlungsleiter, Oberschultheiß
Dilthey zu Herborn, hält am 3. Okt. einen Augenschein in der Aspenstrut, wozu bei =
de Gemeinden erschienen waren. Er berichtet, die Breitscheider hätten die Aspen =
strut in der vorigen Verhandlung für ein Hochgewäld und Mastwald ausgegeben,
und daß darauf sehr viele alte und große Buchen ständen; er sei nun mit ihnen
an verschiedenen Orten in die Länge u. Breite durch die Aspenstrut gegangen,
und es seien zwar einige große Buchen darin, aber des jungen, in den letzten
Jahren gewachsenen Gesträuch eine solche Menge, daß seines Ermessens der Ort
nicht für ein Hochgewäld, sondern nur für ein Geheck und Gesträuch zu halten sei.
Breitscheid fragt, wenn die Erdbacher befugt seien, Mastschweine dahin zu treiben,
warum sie denn vorhin nicht auch dahin gehütet hätten. Die Erdbacher antworten,
die Ursache, warum sie nicht alle Jahre da gehütet hätten, sei, daß mehrere Teil
(d.h. manche Familie), sonderlich in den bösen Kriegszeiten, bisweilen in 10/12
Jahren keine Schweine gehabt, der Ort sehr weit von ihrem Dorf entfernt und ihre
Gemeinde so gering sei, daß sie keinen Hirten halten können u.s.w.- Am 17.
Novbr. 1662 sprach der Oberschultheiß auf dem Termin folgendes Urteil: Was der
Vertrag von 1544 bestimmt, soll in Kraft bleiben " so fern v. weit die Breitschei =
der zu hueden hant, biß ohn die Gosternhainische sollen Breidschieder v. Erdbacher
samptlich v. sonderlich in gemein haben, hueden v. gebrauchen" pp, die Erdbacher
sollen also hinkünftig an mehrbesagtem Ort mit allerlei Vieh das ganze Jahr
hindurch ungehindert hüten dürfen, und was auf der Erde an Eckern und Nüssen
liegt, daß sollen ihre Schweine mit und neben den Schweinen der Breitscheider ver =
ätzen dürfen, aber sie sollen nicht befugt sein, die noch an den Sträuchern hän =
genden Nüsse abzubrechen, und nicht holzen dürfen. Weil Breitscheid die Schweine
unberechtigterweise gepfändet hat, soll es der Buße verfallen sein. Gegen die =
sen "Bescheidt" legten beide Teile höheren Orts Berufung ein, und es kam zum
Prozeß. Die mir vorliegenden Prozeßakten haben einen Umfang von 140 Fo =
lioblättern. Das Urteil ist leider nicht in dem Bande enthalten und darum uns
unbekannt. Der Anlaß zu dem großen Prozeß ist, wie so oft, ein ganz gering =
fügiger gewesen. Nach der Angabe Breitscheids ist das Gesinde der Erdbacher
am Sonntag vor Michaelis in die Aspenstrut Nüsse zu brechen gegangen; die Breit =
scheider haben sie mit (der) "Bedrohung(des) Pfändens" wieder heraus getrieben. Nun
aber treiben die Erdbacher den Breitscheidern zu Trutz ihre Schweine den folgenden
Michaelistag
aus der alten Handschrift übersetzt durch Hans Henn
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