Belehnung für die Gemeinden Breitscheid, Schönbach und Erdbach über die Thongruben.
Dillenburg, den 20ten Oktober 1788.
Das Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelm Prinzen von Oranien und Fürsten zu Nassau u.s.w. Wir zu Höchstderselben Berg- und Hüttenkommission verordnete Präsident und Räthe urkunden und bekennen hiermit:
Demnach zur Einführung einer besseren Ordnung bei den Tongruben und deren mehreren Aufnahme vornämlich zur Erhaltung der davon abhangenden und den Ton verarbeitenden Fabriken gutgefunden worden ist, die Gemeinde pp. (* Die Ausfertigung, welche die Gemeinden erhielten, enthält an dieser Stelle den Namen der betreffenden Gemeinde.) mit dem in ihrer Gemarkung liegenden Thon und dessen Grabung zu belehnen; und dann sowohl die Zünfte als Heimberger und Vorsteher dieser Einrichtung nach den zu Protokoll gegebenen Erklärungen völlig zufrieden sind so wird der pp. hiermit die wirkliche Belehnung über die in ihrer Gemarkung befindlichen Thonarten erteilt; also und dergestalt
- ) daß ihr solche als ein jedoch wiederrufliches Gemeinde-Eigentum zu ihrer freien Disposition hingegeben werden, und sie damit , in Ansehung des Handels, auf eine billige Art und den zwischen Ihr und den Fabrikanten ad protocolum festgesetzten Grundsätzen in Weiß des Grabens und dergleichen schalten und walten kann, wie sie will, wobei sie gegen alle ungerechte Gewalt in Grab- und Verkaufung des Thones geschützt werden soll, jedoch
- ) daß Heimburger und Vorsteher unverrückt darauf sehen müssen, dass der Thon, er möge von der Gemeinde oder den Fabrikanten gegraben werden, jederzeit nach der Anweisung des Bergmeisters gegraben und darin mit Ordnung und Wirtschaft zu Werke gegangen werde, und daß
- ) diese Belehnung, nach dem es Zeit und Umstände erfordern wiederruflich und der Landesherrschaft hierin nach Erforderniß zu mindern und zu mehren, selbige aufzuheben und ein anderes zu verordnen, unbenommen seyn und dieses schon erfolgen solle, in so fern die Ordnung im Thongraben, wie sie der Bergmeister anweiset, nicht befolgt wird, endlich
- ) daß dem Bergmeister für die Bemühung, die ihm durch die Veranstaltung und Anweisung zum Bau und der Aufsicht darüber zuwächst gewisse hiernächst weiter zu bestimmende Fahrgelder von der pp. bezahlt und diese auf den Thon geschlagen werden.
Urkundlich des hierbei gedruckten größeren Siegels, und der gewöhnlichen Unterschrift.
So geschehen pp.
F. Oranien Nassauische zur Berg und Hüttenkommission verordnete Präsident und Räthe
gez. v. R.H. v. S. v. B.
An
die Gemeinde Schönbach.
.................... Erdbach.
.................... Breitscheid.
1789. Nach einem Presbyterialprotokoll hat Breitscheid damals schon eine Feuerspritze gehabt.
seite-153 - seite-155
von Kornelia Pelz übersetzt
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