1356 Von der Fehde von Haiger (2)
raubet und gebrannt habe Nacht und Tag und manchen großen Schaden getan", obwohl er zu den Heiligen geschworen habe, wider sie nichts zu tun und Verbündnisse mit ihr gehabt habe, und diesen Bund habe er nicht aufgekündigt vor denen, die zu ihm gehörten.
Heidenreich beschuldigt die Gräfin, dass ihre Freunde einen seiner Knechte tot geschlagen und seine Hengste und Pferde (henxte ind pert) angewünnen (abgenommen) hätten, obwohl sie zu ihm geschworen habe.
Die Gräfin erwidert, Heidenreich habe Brand gestiftet und geraubet und ihre Freunde seinen gleich dem Raube nachgefolgt (es wäre also Selbstverteidigung gewesen). Da urteilten die Schiedsrichter:
Wenn die Freunde der Gräfin gleich dem Raub nachgefolgt sind und ist Heidenreichs Knecht dabei totgeschlagen worden, ehe Heidenreich mit seinen Getreuen auf sein Eigentum kam ("e dat Heidenrich in sin behalt queme"), so hat die Gräfin mit ihren Freunden nicht unrecht gehandelt. -
Die Gräfin beschuldigt Herrn Eberhard von Haiger, seinen Bruder Johann und seine Söhne Heidenreich und Dietrich, ihrem Treiber, einem armen Mann, Geld abgedrungen zu haben nach der Zeit, als die Sühne zwischen ihnen in Marburg vor dem Landgrafen stattgefunden hätte. -
Heidenreich wirft der Gräfin vor, sie habe auch Straßen geraubt ("haeue oich straessen geroübet"). -
Die von Haiger beschuldigen die Gräfin, ihre Amtsleute hätten ihnen Leibeigene genommen, die ihre Eltern und sie hergebracht hätten.
Die Gräfin bezichtigt die von Haiger, sie und ihre Leute hätten in ihren geforsteten Wäldern abgehauen, gerodet und "gefruchtiget". -
Haiger wirft der Gegenseite vor, ihnen und ihren Leuten Kühe, Schafe und Ziegen ("kün, schaef ind zegen") genommen zu haben.
Die Schiedsrichter bestimmen, dass die Gräfin das wieder gut macht, wenn die von Haiger beweisen, dass es wahr ist, unsere Frau (die Gräfin) oder ihre Amtleute könnten denn beweisen, dass sie mit Recht genommen seien.
- Ferner klagen die von Haiger, "dat anser vrouwen knechte ire knechte in deme holtze ind in den welden gheuangen (gefangen) ind geschlaegen haeuen, dat sy holtz ..... gehauwen haeuen".
Johann von Haiger klagt gegen die Gräfin, dass ihre Förster ihm ein Pferd genommen haben in unsrer Frauen Holz.
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von Kornelia Pelz übersetzt
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