|
(Seite 355)
1744 Rechtsstreit zwisch. Breitsch. u. Erdbach um die Koppelhut auf " Hermesroth "
Es ging kurz um folgendes: Breitsch. hatte damals Ackerland auf Hermannsroth.
Vor den bebauten Stücken lag ein kleines Stück Weideland, das auch den Breitscheidern
"eigentühmlich" war. Erdbach hat mit Breitsch. das Recht der Mitweide auf dem Weide=
land sowohl, wie auch auf den Äckern, wenn diese abgeerntet waren oder ur =
los lagen. Breitsch. will aber auch nicht dulden, daß das vor den Äckern liegen =
de Breitsch.er Stück Weideland vom Erdbacher Vieh beweidet wird, wenn die Äcker be=
saamet sind, also zur "Florzeit". Zum Schutze der Äcker vor dem Weidevieh hat
es "alle Jahrs von ohnfürdencklicher Zeit her" eine " Flur Hege" vor dem
"Hermesroth" gemacht. Nach dem Rechtsgutachten (Berufungsschrift)( Gemeindearchiv Breitscheid
10 Seiten Umfang ) gegen die klagende Gemeinde Erdbach führt es dazu aus:
Wir bestreiten den Erdbachern die Koppelhut an dem strittigen Platze gar nicht;zur Flur=
zeit aber gehören Sie nicht dahin zuhüten, haben auch solches nicht vorhero
praetendiret (beansprucht), und wann ihr Vieh Hirte vor dießem, wann un =
sere äcker im flohr gestanden, dießen daran liegenden geringen orth
anmaßlich mit ihrem Vieh Behühet, und durch unßere flur Heege gebro =
chen, so haben unßere gemeinds leuthe, wann Sie solches gesehen und ge =
wahr worden, das Erdbacher rind Vieh und pferde weg gejaget, auch wohl
ehedem den Erdbacher Vieh Hirten, daß Er zur Fluhr Zeit daselbst gehüthet, weg =
geschlagen..." Die Vertheidigungsschrift schließt mit der Bitte an das Berufungsge =
richt, es möge dahin erkennen, " daß sich die klagende gemeinde (Erdb.) der Kop =
pelhuth (an dem fragl. Orte) zur fluhrzeit so lang enthalten müße, biß wir die früchte ein=
geärndet und das feldt von den früchten geleeret worden seye....
Ew. Hochfreyherren, Exiellentien ? Wohl= und Hoch Edel gebornen ?
unterthänig gehorsamste außen bemelte appellantische gemeinde". (Breitsch.)
Die Sachlichkeit gebietet es, auch der Gegenschrift der Erdbacher gegen die vorstehende
Berufungsschrift (kurz) zu gedenken. Erdbach sagt im Eingange derselben, es sei eine muth =
willige Berufungssache, einer starken und wohlbemittelten.. gegen eine geringe und arme gemeinde,
jene suche diese durch allerhand Beschwernisse und langwieriges u. kostbares Pro =
zessieren müde zu machen und
zu entkräften. Breitscheid wolle den in Frage stehenden Ort,
der in der Koppelweide liege,
nebst dem Äckerchen daneben zum Ackerfeld ziehen; darum hätte es den Anfang dazu " mit
Hineinhackung in die Kppelweydt... gemachet." Der Ort sei
aber von Jahr zu Jahr und
"bey" menschen gedenken als eine Koppelweydt mit dem Vieh betrieben worden und nicht
zu den auf die Koppelweyd stoßenden Äckern gehörig. Sie hätten auch zur "Eckerigzeit" des Wäldchen
in dem gemeinschaftlichen Bezirk mit ihren Schweinen
betrieben. Gleichwie sie, die Erdbacher, zwischen
ihrem Eigentum u. der Koppelweide "richtige steine gesetzet" so sollten es auch die Breitscheider
tun statt ihrer (Holz) Krenze, die
gar leichtlich verkommen, durch das Vieh vertreten und zu
Krieges= oder sterbens Zeiten
verwachsen und also bey den nachkömlingen die limites
(Grenzen) der Koppelweyde in streit und unrichtigkeit kommen dörfften".. Die Br.er
sind auch "nicht befugt, sich des gehöltzes in dem wäldgen des gemeinschaftlichen grund und
bodens allein anzumaßen"..Sie (die Erd =
bacher) hätten nichts dagegen, wann zur Fluhrzeit
ihr Vieh in das baufeldgen einbrechen sollte, dasselbe daraus zu schmeißen und zu pfän
den. Wenn der fragl. Ort zu dem Feld der
Br.er gehören soll, warum haben sie ihn dann nicht auch
mit ihrem Ackerfeld eingehegt, sondern zur Koppelweyd wüst u. umgebauet liegen lassen?
(Die Erdbacher fügen ihrem Schreiben eine Karte bei. Über den Ausgang des Streites fehlen die Akten).
Anmerkung:
Dieser Bericht aus der Breitscheider Ortschronik wurde vom damaligen
Chronisten Reinhold Kuhlmann geschrieben und von Hans Henn
übersetzt.
|