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Breitscheid und Erdbach.
1507, Mittwoch nach Epaudi ( 19. Mai ) hält Graf Johann -v- von Dillenburg
persönlich einen Augenschein (Besichtigung an Ort und Stelle) und schei =
det Breitscheid und Erdbach wegen Streitigkeiten aus Weidgang u. Viehtrieb.
Im Einzelnen setzt der Graf fest: Breitscheid soll die Weide unter dem
Dorfe brauchen bis an die "steinen kamer", und zum dritten Jahr, wenn
das "Hoefelt" nach Schönbach (?) brach liegt, soll Erdbach den Breitscheidern
den Weg um die "steinen kamer sonder ihren Schaden gönnen" (d.h. den
Viehrieb gestatten, soweit es Erdbach nicht schadet.- Die von Erdbach
sollen herauf nach Breitscheid mit ihrem Vieh treiben und weiden
von Steinkammern an "uff der seiten heruß genant das Fuylfelt (Faulfeld)
alles bis nach der Aspenstrüet sofer als Breitscheid" die Weide mit ihnen
braucht. Doch darf Erdbach die eingezäunten und gehegten Wiesen nicht
beweiden. - Wenn das "Fuelfeld" nach der Ernte frei von Frucht ist,
soll erst Breitscheid 8 Tage allein und dann beide Gemeinden 8 Tage
zusammen die Stoppeln hüten. - Auf der andern Seite von
Erdbach herauf an dem "Karrenberg" anfangend nach der "breiten Struet"
und fort die Scheidung hinauf als zwischen Medenbach und Breitscheid
getedingt, zu dem "langen Baueme" zu, fort zu dem "Appelbaume",
vor dem "Entenpuel" zu und weiter fort zu der "Muer" uf dem hohen
Reyne vß bis in Fegerhen hane (=Wäldchen, am Rande als "Degenhan"
bezeichnet; "Fegern Clais" war 1457 Familienname hier), den sie
samtlich (d.h. zusammen) unserm gn. Herrn verzinsen. -
Weiter soll Erdbach nicht die Weide brauchen, auch ohne Schaden der Breit =
scheider an Saat und Frucht. - Und wenn das Feld zwischen gedachten Malen
Frucht trägt und die Ernte ab ist, soll erst Breitscheid die Stoppeln
8 Tage allein, dann mit Erdbach zusammen hüten, ausgenommen
die Wiesen ober Breitscheid bis an das Buchwäldchen, die gehegt werden.
( Der Graf läßt den Vertrag in Form zweier ausgeschnit =
tener Zettel fertigen und jeder Gemeinde ein Exemplar zustellen)
(VII. A. D. A = St. - Archiv Wiesbaden, Urkundenabschriften)
und in E 699, Blatt 1
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