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keinen verletzigten darstellen konnen, vnd wern vns derhalb non =
diger dan inen zuilagenn, Darumb vnser vnderthenigst vnd
dinstlichs bittenn, hierin rechts vor vns zue biethenn vnd vns
vor gewalt zu beschirmenn, mogen wol leiden das solichs besich =
tigt, oder diß sach wae es sich geburt an ordenlich recht gestalt
werde, erfint sich als dann das wir Itzts gefreunlt ( gefrevelt )
so wollenn wir in gepurlich straff nichts (?) tragenn hoffen
dargegen auch vnsers rechtenn, widder zu genissen, vnd bit =
ten des ein g. vnd g. (gnädige und günstige) antwort,
am vi Junii A ° D xxxvi
Die gemeine von Breitscheit
Darauf gibt "Rabenscheit" an den Keller von Driedorf folg. Antwort:
"Ernuester Juncker lieber Her Kelner vff die vermeinte vn =
gegrunde ilage so die von Breitscheit vff vnns gethann Gebenn
E. v. (vestigkeit) wir daruff in antwurdts weisse vnderthenik
zu erkennenn, Zum ersten so die von Breitscheit angezeigt
die atzung sie vff des wolgebornnen Grauenn (Grafen) vnnd Hernn
Hernn wilhelmen Grauen zu Nassaw etc. vnsers g. H. oberkeit
geschenn sagen wir, Nein, dan es ist sunder alle mittel vff
vnsers g, f, vnd Hern von Hessenn Oberkeit gebrechen geschehenn
wie sich auff dem augenschein offentlich erfindenn sail Zum
andern so haben die vonn Breitscheit vergangne zwey oder
drey Jarn mutwillige handlung gewaltsame Tatenn, genug
vnd vberflussig geubt vnnd gebraucht, wilches hiebeuorhe (hier =
bevor) bey vnsern tagenn nit gewest wirdt auch in keini =
ger Ampts handlung sich nicht erfundenn kunden wir als
die klein verstenndigenn auß was vrsache das geschehenn
woil erachtenn, ( d.h. : wenn wir auch einfache, ungelehrte Leu =
te sind, so wissen wir wohl, warum Breitscheid so handelt :)
Sie habenn gemeint in der Zeit der verphandung (Verpfändung)
des Amtes Driedorf an Beilstein sein (seien) mir zum irbe (Erbe) verkaufft
gewest, Vnd so sie die vonn Gosternnhain ingehalt hättenn (in den Sack gesteckt)
wollenn sie vns auch vntregliche buerden vffladenn
wernn so hochlich sie zuuerilagenn nicht geneigt so es
aber im rechten
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