Irrungen zwischen Erdbach und Breitscheid.
(Staats-Archiv E 699)
1524 läßt Erdbach eine Klageschrift an den Grafen gehen. (Blatt 3, sehr unleserlich geschrieben). Es klagt: Es tun uns die von Breitscheid mehr Verdruß, denn alle ihre "aldrn" (Vorfahren) uns je getan haben, sie pfänden uns an den Enden (Plätzen), da alle ihre "aldn" nie keinen Frieden, auch nicht sonderliche gerechtigkeit gehabt haben. Wo sie uns pfänden, ist allermeist unser eigen Gut. Noch mögen wir es gegen die von Breitscheid nit genießen, daß sie uns unsere Pfande wieder wollen geben. Sie wollen vors erste von der Kuh haben 8 Albus. Das macht (von der Herde) 1 Gulden. Und wenn ihnen das so hinginge, so könnten wir (auf) die Länge mit unserm Vieh nit bezahlen; auch halten sie unser Vieh und lassen es "Hongrß" sterben. Die von Breitscheid lassen sich hören, sie wollen uns so sehr auf dem Felde pfänden, sie wollen uns "deß" vertreiben und müde machen; und wir haben solch Feld bekundet bei unserm gnädigen Herrn seligen löblichen Gedächtnis, Euer Gnaden Vater, der Leute lebt noch ein Teil (die das bezeugen können) ... Wenn das denen von Breitscheid "vor genge" (so hinginge,) so müsste unser Vieh beinahe eine halbe Meile gehen, ehe es sich nach der Weide bücken dürfe. Gnädiger Herr die von Breitscheid haben gute Weide genug zu ihren Pferden, so genug als ein Dorf nur haben mag. Sie besticken Plätze (d.h. sie stecken Strohwische und befrieden sie so und verbieten das Beweiden) und lassen sich hören, sie wollen uns tot schlagen oder das Vieh vertreiben. Gnädiger Herr, "vnßer ist irgent IIX oder X, ...der von (breitscheit) ist ober die fonffzig (d.h. wir Erdbacher Bauern sind ungefähr 8 oder 10, aber derer von Breitscheid sind über 50. [Nach Arnoldi hatte Breitscheid um 1532 47 Häuser]), So daß wir nit gestriden konen auch nit striden woln, dan wir woln vnßers rechten vnd vnrechten an v.g. (Euer Gnaden) pliben". (Der Fuchs und die Trauben: Sie wollten wohl streiten mit den Breitscheidern, wenn sie könnten!) ... Bitten darum um Gotteswillen, "daß v.g. vff den platz rucken werde, den selben besichtigen vnd vnß thien ((Parteien) gegen einander horen pp" Dat XXIIII uff Donnerstag nach viti (*))
Gemey von Erpach.
Breitscheid antwortet: Wir wollen gern bei dem Scheidsbrief bleiben, den unser gnädiger Herr "seligen loblichen gedechtniß vor Jahren zwischen uns aufgerichtet hat (1507), aber die von Erdbach "faren mit jrer gantzen Heert vyhes in vnsern flor (bebautes Feld) vff etlich ledich driescher, wollen daruff mit gewalt huiden, so han wir vnsern schützen etlich mal by Jren Hirten geschickt, den bitten lassen, vß vnserm flor zu dryben, solichs (aber hat) weder der hirt oder (die) gemein angenommen ... wie wir aber Jren mutwillen gesehen, Han wir sie etlich mal ... geschützt. So ist gewonlich (d.h. es ist Gewohnheit), wan man ein gantz dorfs hert vyhe schützt darvon VIII alb. zu heben, darumb wir sie nit vbernommen ... vnd was sie wyter (weiter) schreiben, ist alles ein jdel gedicht" (eitel Hirngespinst).
(Die im Original fehlenden Kommas habe ich eingeschoben.)
*) Vitus = 15. Juni.
seite-54 - seite-56
von Kornelia Pelz übersetzt
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