1536
Nassauwisch Instrument auff der alten (Leute) angeben beeidigt wie Recht offentlich vor vielen Ritterleuten. So auch merer hessischs vnnd Catzenelnbogischen betzeugt. Vnnd auff Irer seel seligkait vnnd letzten abscheit genommen". - Und daß die Nassauischen den Weidegang schon seit Menschgedenken haben, ist allein Recht genug, auch ohne das Instrument. Sie haben die Gusternhainer nur aus nachbarlichem Entgegenkommen darin gelassen. Und die Rabenscheider haben sich hier, jenseits (östlich) der langen Aubach ("vbach") nie einer Gerechtigkeit unterzogen, bis sie jetzt in diesem Laufenden sich nicht allein unterstanden, ihr Vieh dahin zu treiben, sondern "auch den Breitscheiter ir eigen besatte (besäte) acker, wiesen vnnd Lehengueter mutwillig abgeetzt, verschlambt vnnd zu schannden gemacht"... Item sei der Placken, darauf das Holz nicht bei Nacht, sondern bei Tag öffentlich gehauen, ihr Lehengut. Sie haben das dem alten "Bauwen" zu Schönbach, von dem sie es gelehnt, zu "heren vnnd weren" (1) und damit nicht (2) anders denn ihres Lehensguts gebraucht; wie auch andere Junker darunter und darüber liegen haben. Solche Güter seien auch auf nassauischer Gerechtigkeit gelegen, wie Braun (von Herborn ?), der hier zugegen ist, das erkennt. Dieweil nun dem allen in Wahrheit also, darum wird von Nassau begehrt und die anderen werden fleißig gebeten (uns darin beizutreten), daß die Hessischen die Driedorfer Amtsverwandten von ihrem unbilligen, gewaltigen (gewaltsamen) Vornehmen wollen abhalten und die Nassauischen an ihrem Instrument und hergebrachten Gebrauch bleiben lassen. "Wo sie aber Rechtens nit erlassen moecht, wellent sie denselbigen ordenlichs Rechtens, das sie sich erpieten theten, mit fursein." (d.h. Wo aber jemand auf rechtlichem, gerichtlichen Austrag (statt gütlicher Einigung) besteht, so wollen wir ihm darin nicht hinderlich sein und ihm vor Gericht Rede und Antwort stehen.)
Die Parteien einigten sich nicht, und die leidigen Streitigkeiten gingen weiter. Am Sonntag nach Exaudi verjagten die Rabenscheider die Breitscheider Viehherde und misshandelten sie (Siehe S.47c). Und vor der Haferernte griffen sie wieder über. Im September 1536 beschlossen die Breitscheider, sich mit einer Bittschrift an den Landgraf Philipp zu wenden und ihm ihr "beschwerlich anliegenn" selbst zu unterbreiten. Eberts Johann und Claus Henn von Breitscheid waren die Überbringer. In der Bittschrift weisen die Breitscheider darauf hin, daß sich Rabenscheid niemals in bemeltem Bezirk Mitgebrauchs oder anderer Gerechtigkeit angemaßt habe, aber in diesem Jahre hätten sie sich unterwunden, sie an ihrem Weidegebrauch zu verhindern. Jetzt aber (fahren sie fort in ihrer Anklage) haben die Rabenscheider vor der Haferernte in unsere bebauten, besäten und eingehegten Eigen- und Lehengüter getrieben, unsere Frucht und Gras abgeweidet, verschleift, "verdembt" und gleich als wären wir Feind und Türken ("veint vnnd Durcken") zu Schanden gemacht. "Seint deß noch nit gesettiget", sondern haben uns am letzten Sonntag 7 Pferde von der Weide genommen und wollen sie nicht wieder zurückgeben, es sei denn, daß wir von jedem Stück 4 Pfennig bei ihnen abtragen. Auch die Gusternhainer bedrohen uns täglich, und es gereicht uns dies zu merklichem Schaden
1) "heren" ist wahrscheinlich "eren" mit vorgeschlagenem h, = ackern, Landbestellen (Grimm); "weren" = "Währschaft leisten", die Rechte des Besitzers vertreten und gegebenenfalls verteidigen. - 2) fehlt im Original
seite-67 - seite-69
von Kornelia Pelz übersetzt
|