und Verderben; denn sollten wir nicht wie von Alters her unsere Güter gebrauchen und unser Vieh zur Weide treiben dürfen, so müßten wir Haus und Hof verlassen und könnten uns im Dorf nicht erhalten. Nun haben E.f.G. (Euer fürstlicher Gnaden) Statthalter und Kanzler uns jüngst von E.f.G. wegen hochlich vertröstet, wie wir auch zu E.f.G. als einem hochlöblichen christlichen Fürsten des heiligen, römischen Reiches unsere ganze Zuversicht und Hoffnung haben, die aus angeborner Tugend nicht gestatten werde, uns unseres hergebrachten Besitzes zu entsetzen... Ist dennoch an E.f. Gnaden als sonderlich belobten Helfer, Förderer und Handhaber der Vergewaltigten und Rechtlosen unser ganz untertänig Bitten mit höchstem Fleiß um Gottes und des Rechten willen, E.f.G. wolle ihrem Kellner in Driedorf gnädig tun befehlen, bei seinen Amtsverwandten in Rabenscheid und Gusternhain amtshalber zu verfügen, uns unsern althergebrachten Weidegebrauch und die Nutzung in dem genannten Bezirk auf unseren Gütern ungeirrt und unbetrübt vollführen zu lassen, uns unsere mit Gewalt entführten Pferde ohne Entgelt ledig zu geben und endlich für die "abgeatzt frucht vnnd behegte wiswagcksthumb" sowie für die "verhalten pferde" Schadenersatz zu leisten... Das wird der allmächtige Gott ohne Zweifel vergelten, und wir wollen dann "gegen v. (vwer = Euer) f.g. vndersassen (zu Gusternhain und Rabenscheid) mit nachparlicher vnd freuntlicher ertzeigung als (=alles) guten Zubeschulden willig erfunden werden, vnnd bitten deß eyn gnadige antwurt. Datum vff Mitwochen nach Mathen (Matthäi = 21. September) Anno D xxxvi (1536)
Arme vnderthenig verordente von der gemein Breitscheid vß dem Ampt Dillenberg (Diese Bittschift findet sich in H 797 und (füllt) enthält 4 ½ Aktenseiten; der wesentliche Inhalt ist nur mühsam aus dem verworrenen Satzbau zu gewinnen).
Die beiden Abgeordneten aus Breitscheid müssen wohl den Landgrafen außerhalb Kassels aufgesucht haben, denn sie berichten nachher, sie seien von ihm erstlich mit einem Brief gen Kassel und dann gen Marburg gewiesen worden. Der Statthalter (von Marburg) habe ihnen einen Brief an den Keller zu Driedorf mitgegeben. In dem Briefe des Landgrafen an den Statthalter ersucht er diesen, die Parteien auf nachfolgende Maß und Wege zu vergleichen: ... "wenn die von Rabenscheid ihren Urlos im Feld nach dem Thutstein haben, dann sollen die von Breitscheid ihre Güter, die sie bauen zwischen dem Thutstein und der Bach nach Rabenscheid wärts, auch urlos liegen lassen; und so sie das also halten, so mögen wir beiden, daß die von Breitscheid ihre nachbarliche Hude haben bis an die Bach, und "herwidderumb" die von Rab. ihre nachbarliche Hude (= Koppelweide) über den Thutstein bis gen Breitscheid ... Die Breitscheider sollen, weil es das erstemal ist und sie ihn selbt angesucht haben, ihre Pferde auf 2 Monate wieder haben, vielleicht geschähe mittler Zeit Handlung (eine Verhandlung), wo nicht, sollen sie nach dieser Zeit das Pfandgeld bezahlen oder die Pfande wieder stellen. Sie sollen aber in dieser Zeit nicht über den hessischen Gang hüten, geschieht es doch, so sollen die hessischen Untertanen die Breitscheider abermals pfänden. "Darin woltest dich disses vnsers befehls zum besten halten, des thun wir vns gnedigklich zu dir versehen." Datum Kassell am mitwochen nach Michaelis anno xxxvi.
Unserm Stathalter an der Laene (Lahn)
Jorgen von Kolmetz."
seite-68 - seite-70
von Kornelia Pelz übersetzt
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