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Die Meisterprüfung der Häfner und Pfeifenmacher in Stadt und Amt Herborn im 18. und 19. Jahrhundert

Die Häfner und Pfeifenmacher, Hersteller der Irdenware und Tonpfeifen, sind in Nassau-Dillenburg erst spät "zünftig" geworden. Am 28. Oktober 1712 genehmigte der Landesherr, Fürst Wilhelm, den Häfnern in Stadt und Amt Herborn eine Zunftordnung. Diese wurde von seinem Bruder und Nachfolger, Fürst Christian, am 4.September 1725 bestätigt und auf die Pfeifenmacher ausgedehnt. In dem Entwurf für einen "Spezial-Zunftbrief für die Häfner und Pfeifenbäcker in Stadt und Amt Herborn" vom 11.Februar 1783 (als Zusatz zu den General-Zunftartikeln für sämtliche Zünfte in Nassau-Oranien vom Jahre 1779) wird außerdem das Herstellen von Kachelöfen erwähnt - eine Ausweitung der Häfnerarbeit, die sich wahrscheinlich nur auf die Stadtmeister erstreckt hat.

Zu den wichtigsten Artikeln der Zunftordnung gehörten diejenigen, welche die Bestimmung über die Meisterprüfungen enthielten. Sie lassen erkennen, dass sich die Prüfungen auf das praktische Können beschränken; theoretisches Wissen wurde nicht verlangt. Es fällt auf, dass die Anforderungen bei Meistersöhnen geringer waren als bei fremden Gesellen; auch auf anderen Gebieten des Zunftwesens waren die Meistersöhne bevorzugt, was auf Abwehr gegen eine Überbesetzung der Handwerksberufe durch Außenstehende schließen lässt.

1712 forderte die Zunftordnung: Wer Meister werden will und fremd ist, auch nicht in das Handwerk freit (d.h. eine Meisters-Witwe oder -Tochter heiratet) soll zwei Stücke aus dem Handwerk machen, nämlich einen spitzen Topf - eine Elle hoch - mit einem Deckel darauf und einen engen Wasserkrug von zwölf Maß. Ein Meistersohn aber soll als Meisterstück einen spitzen Topf - eine halbe Elle hoch - und einen Deckel darauf machen, sodann einen engen Wasserkrug von sechs Maß (eine erheblich einfachere Arbeit, da in der Häfnerei die Herstellung großer Gefäße von Hand besonders schwierig ist).

Wenn der Prüfling an dem Meisterstück arbeitet, sollen die beiden "Schaumeister" (Prüfungsmeister) dabei sitzen, bis er fertig ist; er darf auch nicht das Meisterstück auf seiner eigenen Drehscheibe, sondern nur in einer anderen, von den Meistern ausgewählten Werkstatt machen. Nachher sollen die Schaumeister der Zunft berichten, ob das Meisterstück anerkannt werden kann. Wenn nicht, dann soll der fremde Geselle sein Handwerk besser erwandern und erlernen. Vom Meistersohn wird dieses nicht verlangt; er kann vom Vater weiter ausgebildet werden.

1725 erhält die Zunftordnung für die Meisterprüfungen der Häfner die gleichen Bestimmungen. Für die inzwischen in die Zunft aufgenommenen Pfeifenmacher wurde bestimmt: Das Pfeifenmacher-Meisterstück soll folgendermaßen gemacht werden. Ein Fremder soll eine eiserne Form machen, vom Schlosser geschmiedet, eine Elle lang, die ohne Tadel sich befinden soll; ein Meistersohn aber soll eine messingne Form in obiger Länge machen, wobei es ihm freisteht, die Form über eine Patrone ziehen zu lassen. Der Prüfling soll für die Anfertigung der Form acht Tage Zeit haben; arbeitet er länger daran, dann ist er verpflichtet, für jeden Tag einen Gulden an die Zunft zu zahlen.

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zitiert aus dem "Herborner Tageblatt"

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