Mühlenstrut gewesen und einen augenschein vber etliche stein ... eingenommen, vndt Ihnen angezeigt worden, daß ich nunmehr mit derselbigen Mühlenstrut belehnet wäre, haben sie vmb linderung vorgenannten Zinses angehalten, vnd als man Ihnen nicht gleich darinnen wilfharen wollen, das lehen vermeintlich aufgekundet, nicht(s) desto iveniger aber mit ihren Pferden vnd viehe darin gefharen, vnd alles zu boden abgeätzt, doch bis anhero den zins daruon nicht entrichten wollen", (Aus diesem Schreiben erfahren wir, daß Johann Los an Zins "4 Gulden, einen wagen voll gerten vnd ein gans erste gert" erhalten hat)
- Die Antwort der Gemeinde Breitscheid an den Grafen lautet:
" Wohlgeborner Grave gnediger herr, vff Joh. ... von Landeskron gegen vns gethane clag der g... zu antwortten, So ist nicht ohn, daß wir von den Braunen selig Anno 61 (= 1561) lauth hierbey habenden zettuls ein örtgen in der mühlenstruth vmb 20 mesten guter haffern, ein g... vndt ein guten wagen holtzs vff sieben Jhar vndt also nicht erblich gelehnet haben, dasselbe mit vnserm vihe zu beweiden, auch bis dahero, so lang wir es im gebrauch gehabt vndt vns nicht vffgekündigt worden, gedachte Zinsen davon entrichtet haben, ob wirs aber wohl gern lenger im gebrauch behalten vndt verzinset hetten, so haben wir doch solches nicht thun können noch sollen, alldieweill es die Rabenscheider ein Jhar oder zwey vielmehr als wir beweidet ..., dahero es kommen, daß wir es dem Kleger wie auch zuvor des Losen wittiben zu Dridorf haben vffkündigen müssen, auch nach solcher vffkündigung mit wüschen bestickt, daß vnser Kühehirrt vnd ander hirtten nicht mehr daruff fahren vd behüten sollten, vndt ob er sich wohl vorm Jhar solcher vffkündigung vor Euer Gnaden Cantzley beilaget vndt vns zwingen wollen daß (das) lehen (,) als obs ein erblehen were, ihme nicht vffkündigen sondern zubehalten vd ihme die zins ein Jahr sowohl als das andere, gott gebe, es lege vrlos oder nicht, zu entrichten, so hat er doch damals den bescheidt bekommen, weill in dem lehenzettul stünde, daß es nach ausgangk d(er) sieben Jharen dem lehenherrn oder Ihren erben wider heimgefallen sein soll. -
Wissen ihm auch gar nicht zu gestehen, daß wir jemals Ihme vmb einderung (= Änderung), .. Zinsen angelangt vnd eben darumb die vffkündigung gethan, sondern darumb wie gemeldts, weil die Rabenscheidter nunmehr das lehenguth jeder zeits beweiden wollen, hoffen auch nicht daß für billig solt erkennet werden, daß wir dasjenige, welches andere brauchen vd nützen, verzinsen sollen." (Aus dem Schlußabschnitt entnehmen wir noch, das des Junkers "theilgin in der mühlstruth" in der Breitscheider "Einfahrt", d.h. Gemarkung, lag.)
Zu Seite 122:
1703. Lieferung des Brennholzes an die Pfarrei.
Nach Notizen im Pfarrhaus richtete Pfarrer Wehler in diesem Jahre eine Eingabe an den Fürsten in Dillenburg. Darin heißt es: "Dieweilen ein zeitlicher pfarrer wegen Mangel an Fütterung kein Pferd halten kann, alß haben die Vorfahren vnd alten ( = und Alten) bey der Gemeinden Breitscheid und Medenbach vor jahren veranstaltet von biß dato continui(e)ret (fortdauernd) jährlich des Herbsts mit jedem pferd einen Karren brennholtz bey vnd in den pfarrhoof zu führen". - 1703 beanspruchte Medenbach das Recht, "gedachtes Holtz ... aus der Breidschieder waldungs-gerechtigkeit zu nehmen. Breitscheid wollte dies aber nicht, darum der Streit.
- 1704 schreibt der Pfarrer: "Die gemeinde Medenbach hat biß ins 3tte jahr mit der gemeinde Breitscheid um eine prätendierte (beanspruchte) gerechtigkeit, vor den Pfarrer außm Breitschieder gewäld zu holtzen, prozeß geführt; nachdem nun das urtheil auf seiten der Mädenbacher außgefallen, Breidschieder aber alß beklagte oder produoti (E. ) dagegen solenniter appelieret (feierlich Einspruch erhoben), Sie Medenbächer auch die gegenschrift fertig zu haben vorgeben ... " (?)
seite-352 - seite-354
von Kornelia Pelz übersetzt
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