1758. "Urtheil wegen Mehung zu Erdbach".
(Gemeinde-Archiv Breitscheid)
In Sachen der Gemeinde Breitschied Klägere, contra die Gemeinde Erdbach Beklagte in puncto vorläufiger Anzeige wegen meyhung (= Mähung) derer in Erdbacher Territorio gelegenen wießen wird hiermit zurecht erkannt, daß die beklagte Gemeinde denen Eigenthümern in der klagenden Gemeinde, welche wießen in ihrer Gemarkung liegen haben, jedesmahlen einen gantzen oder wenigstens halben Tag zuvor, bey fünff floren Herrschafftichen straffe die anzeige thun soll, wann und wie sie ihre wießen gebott weiße zum Heu und Grummet abmeyhen wollen, damit dieselbe nicht mehr vergeblich um die weege getrieben, und durch Zetrettung des Graßes auf ihren wießen in keinen Schaden gesetzet werden, compensatis expe is V. R. W. publ: in praesentiae des Heimberger Georg Kolben und Vorsteher Johannes Göbels aus der klagenden Gemeinde, und von seiten der Beklagten war der Heimberger Joh. Henrich Cuntz, Joh ...ung und Johannes Henrich Post erschienen. Herborn den 27 ten Julii 1758. Fürstl. vorml. Amt daselbsten Jeckeln.
Um 1630? Bittschrift der Kirchenmeister zu Breitscheid an den Grafen
wegen Bauens an der Kirche.
Hochwohlgeborner Grave, Gnediger Herr, Wir können Euer Gnaden in Underthänigkeit nicht unangezeigt lassen, wie daß unser kirch mit gewölb und dach sehr baufällig, und also die hohe und eusserste not erfordert, daß wir zu verhütung größerm schaden und unkosten diesen Sommer über etwas daran bauen müssen, Wan da wir notwendig drey Wagen Eichen Holtz zum latten so zum Dach gebraucht müssen werden haben müssen, und aber unsere fabrica (= der Fond zum Unterhalt der Kirche) sehr arm, und über zehen gl. jährlichs nicht einkommens hat, und wir also solch holtz nicht kauffen und bezahlen können.
Als gelangt an Euer Gnaden unser underthänige demütige bitt, Sie wollen uns solch drey wagen holtz gnedig darzu steuern, und im Steinersberg beweisen (= anweisen) lassen, wir hernacher auch gleiches fals mit kalck und steinen gnedige befürderung thun, damit wir also dem schaden und unfall, so darauß entstehen könte, bey Zeiten vorkommen, Gnedigen bescheides in Underthänigkeit erwartende.
Euer Gnaden underthänige
Johan Groß, und Thönges
Kirchenmeister zu Breidtscheidt.
(Staats-Archiv Wiesbaden, Abteilung 171, B. Nr. 452 II.)
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von Kornelia Pelz übersetzt
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