lich, (naß) vnnd vntuchtig auffgeladenn vnd ghein Driedorf entfüret." Der Keller sagte dazu, seines Amts Untersassen bezögen sich auf einen schriftlichen fürstlichen Bescheid, daß niemand umher ihnen in das Urlosfeld säen solle, "sunder wan die felder flore liegen als dan mage sich ein jheder seiner acker gebrauchen nach seiner gelegenheit vnd gefallen." Breitscheid behauptet: die Gusternhainer haben auf nassauischer Gerechtigkeit im Urlos "mher dann vmb dreissig tag besehet" (besät), wir haben ihnen aber keine Frucht genommen, "vms fridlebens willen." Wir verhoffen zu Gott, sie sollen im Amt Driedorf keinen Mann so alt finden, der mit Wahrheit sagen kann, daß sie uns jemals in die "flor", da sie unseren jetzige Hafer abgenommen, einige Verhinderung getan haben. Breitscheid behauptet also, es sei im Flur geschehen. Der Hafer blieb in Driedorf in Gewahrsam, bis Antwort vom Statthalter eintreffe. Ausgang der Sache unbekannt.
"Vffzeichnung weß dye von gonsternhain den nachbuern von breitscheit Enwandt haben." Zu erste sein die von gonsternhain vnß... in vnser flor gefallen, ßo von vnsern eltern vff vnß ererbet ist vnd IX wanfol (9 Wagen voll) frucht geweltiglich genomme vnd weg gefuert... das (daß) sie aber furgeben, mir haben ir vrlaß befruchtiget, des gestehen mir von breitscheit in keynem weg nit. - Item hat betzhenchin von gosternhain kolbeges cleßgen kynden (Kindern) von breitscheit genommen eyn tag landts. - Item hat Peter Vbach von gosternhain Hans Jacob von breitscheit eyne halbe tag landts genomme. - Thomas Thießchen son, der schele Diederich, vnd Peter Vbach sämtliche von Gonsternhain haben geilchristigs kynden von breitscheit je einen Morgen Landts genommen." pp. (*)
Aus 1543 wird eine "noch nicht gehörte" Tat berichtet, ein Frevel, der nur aus der allgemeinen Erbitterung erklärlich ist. "Thieß Driesch Diderichs Sohn" von Gusternhain klagt dem Keller: "Ich armer bring Euch clagen vor, wie daß Ich zwene thag Habbern Schierling vnnd Seuerlich" ins Feld auf meines Vaters Erbgut gesät habe, dieselbe auch unbeschädigt geblieben, solange sie grün gewesen; dann aber "habenn Sich die vonn breidtschidt irer muthwillige Handelung, der Sie dann vil treibenn, Nicht enthaltenn vnd mir arme Knecht dieselbig zwenn tage Habbernn mit graß sensße die schnadenn obenn ab vnnd inn der mit (Mitte) Entzwey gehewenn, ßo daß Sie mir arme kein Notz werdenn magk, wilcheß mich zu weychen des orts (aus Gusternhain) dreiben wirt, wohe ir mir arme amptts halber nicht helffen werdt. ... der halbenn Ruff vnnd schrey ich Euch von ampts wegenn cleigklich (kläglich) an"... denn solche mutwillige, freventliche, unchristliche Handlung ist noch nicht gehört worden". - Breitscheid rechtfertigt sich daraufhin beim Grafen: Es wird "Thaysen" gar nicht gestanden, daß das Land ihm zuständig ist, sondern es gehört einigen unserer Nachbarn (Einwohner), "wie wol doch Thyß XVI (16) margsteyn vßgethan vnd dry stuck zusamen gebrochen hait, der keyns syn ist." Ist nun die Hafer auf gemeldetem Lande abgehauen, das ist uns allen insgemein zuwider,und wüßten wir den, der solches gehandelt hat, wir
*) Ein "Morgen" und ein "Tag Land" bezeichneten damals wohl ein gewisses, doch nicht zahlenmäßig genau bestimmtes Stück Land wie heute unser "Morgen" (1/4 Hektar). Ob ein "Tag Land" das Doppelte eines Morgens war, ist mir nicht bekannt. Das "Tag" in diesem Sinne ist außer Gebrauch gekommen. Man bezeichnete bei Wiesen damals wie auch noch lange nachher die Größe nach den Wagen Heues, die darauf wuchsen, also auch unbestimmt. (S. 43) Ein Morgen Land war das Stück Land, das ein Bauer (mit 1 Paar Ochsen, so wird aber gesagt) an einem Morgen ackerte.
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von Kornelia Pelz übersetzt
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