1730 Schlichtung einer Grenzirrung zwischen Breitscheid und Medenbach. Nr. 354
In diesem Jahr, am 19. Mai, fand auf Gesuchen der Gemeinde Med. in Gegenwart des
Fürsten von Dillenburg, seines Oberjägermeisters und eines Geheimen Regierungsrates, sowie der Heimberger u. Vorsteher beider Gemeinden ein Augenschein statt, um einige
Nachbarliche irrungen Ihrer gemarkung halben im Hayn vorm Breitscheider holtz oder Waldt zu schlichten. Es war zwischen dem 13. u. 14. Grenz oder Scheidtstein, ( wenn man vom Karnberg zu gehen anfänget.), der 12. Stein war bei den Entengefühlen.
(" Ente poil " in der Mundart ). Die vorfandenen Steine wurden nach den " gang und alten Gemarkungsbücher " als richtige Scheidsteine befunden. " Der jetzige Streit aber, beyderseits Gemeinden aussage nach, daher entstanden, dass vor etwa 40 Jahren die Medenbächer einen Mann aus Langenaubach, Nahmens .. ach, ein stück Ihres Waldes
in loco quaestionis ( = an dene in Frage stehenden Orte,) dem Hagen genannt, (heute :
" en de Haan"), Verkauffet, welcher solches verkauffte Holtz gehauen vnd verkohlet hette, ehe Er aber biß ahn obbenante Scheidt Steine gekommen, nach außsage der Medenbächer (habe) entlauffen müssen, weil Er im Verdacht gewesen, einem deren damahlen im Land gelegenen Frantzösischen Trouppes zuviel gethan zuhaben, oder mit darbey gewesen zu seyne, ( das hier durchgestrichene ist im Original durchgestrichen.)
und alßo etliche der Größesten Buchen stehen blieben wären. Die Breidtscheidter dahien gegen behaupteten, dass Mann damahlen vom 13ten Stein bis auf den 14ten den gang alßo gehalten hette, weilen die alten wohlgewust, daß die Steine alßo auffeinander wießen, und ein (Stein) zwischen beyden Steinen, den 13ten und 14ten nehmlich, verkommen seyn müste: hielten sich anbey Ihrer vermeintlich erwießenen pohsehsion
(Besitzrechtes).
Die Medenbächer negirten (verneinten) solches vnd hielten sich Ihrer in beyder Gemeinden gangbüchern gleichlautend beschriebener Scheidt=Steinen, gegen welche kein Theil mit gutem gewissen überfahren....Beyden Theilen gaben hierauff den Entscheidt dießer Sache Ihro Hochfürstl. Durchlaucht, also dero gnädigstem Landesherren
vnd wollten mit allem zufrieden seyn, wie Dieselbe gnädigst erkennen würden. Welches Ihro Hochfürstl. Durchlaucht dann auch folgender maßen ... gethan :
1.lich: Die im Streitt stehenden alten Buchen sollen von beyden Theilen verkauffet oder gehauen und verkohlet, das dafür eingehende geldt aber zum gemeinschafftlichen Kirchenbau zu Breidscheidt oder der Kirchen Schulden Bezahlung angewendet werden.
2 tens. Die jetzt noch befindliche Gemarkung und Scheid-Steine sollen fernerhin darfür gelten... und kein Theil dieselbe künftighin überfahren; Dieweilen aber auch
3 tens der 13te und 14te Stein ziemlich weith von einander stehen vnd eine Höhe darzwi
schen ist... So halten Ihro Hochfürstl. Durchl. vor gut, dass Ein oder Zwey Steine darzwischen gesetzet... undt in das gangbuch verzeichnet werden, und sollen beyde Theile damit geschieden, auch allem streitten vor jetzt und künfftighin abgeholften seyn. Zu dessen Verkundt und mehrern Bekräfftigung haben Ihro Hochfürstl. Durchl. diesen Endtbescheidt Ihnen heuthe publiciren... und jederm Theil eine abschrifft davon unter dero Cantzley Siegel und Eigenhändiger vnterschrifft mittheilen lassen. So geschehen uff
Dillenburg d 19 t May 1730
( Kanzlei Siegel ) Fürstl Cantzley
daselbsten.
Fortsetzung Seite 355
Übersetzung der Seite 354 durch Hans Henn
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